Hilfe zum Lebensunterhalt
Bei Vorliegen der Voraussetzungen zahlt die Hilfe zum Lebensunterhalt- neben den Regelsätzen und den angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten - Mehrbedarfszuschläge, etwa für kostenaufwändige Ernährung. Details zur Höhe der angemessenen Unterkunftskosten können Sie dem Hinweisblatt "Angemessene Unterkunftskosten" entnehmen.
Allerdings sind Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen beträgt jeweils mehr als 100.000 Euro. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen diese Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt setzt sich wie folgt zusammen:
- Regelsatz
- Mehrbedarf bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen
- Miete (Kaltmiete und Nebenkosten in angemessener Höhe und Heizkosten)
- Abzüglich Einkommen (Rente, Lohn, Kindergeld und weitere mögliche Einkommensarten)
- Abzüglich Vermögen oberhalb festgelegter Grenzen
Wohngeld
Sollten Sie über ein höheres Einkommen verfügen und somit einen geringeren Sozialhilfeanspruch haben, ist es möglich, dass sich für Sie ein höherer Wohngeldanspruch errechnet. In diesem Fall ist es ratsam auch einen Antrag bei der Wohngeldstelle zu stellen.
Sozialhilfe und Wohngeld können nicht gleichzeitig bezogen werden. Im Falle eines höheren Wohngeldanspruchs ist dieses vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Ermäßigungen
Durch den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt haben Sie zudem einen Anspruch auf die Befreiung vom Rundfunkbeitrag und ein vergünstigtes MeinTicket für den öffentlichen Personennahverkehr innerhalb des Stadtgebietes.
Kontakt
Sachgebiet SGB XII & Wohnen
Rathaus Sebastianusstraße
Sebastianusstraße 1
41352 Korschenbroich
E-Mail: soziales@korschenbroich.de
Ansprechpartner
Tel: 02161 613-167
E-Mail: sandra.ossa@korschenbroich.de
Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
- die Regelaltersgrenze zur Regelaltersrente noch nicht erreicht haben und befristet erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind,
- sich länger als 6 Monate in einem stationären Aufenthalt befinden, obwohl Sie nicht erwerbsgemindert sind oder
- unter 15 Jahre alt und nicht in einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II sind.
und sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können.
Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt setzen also voraus, dass Bedürftigkeit vorliegt. Informationen und Beratung können bei den zuständigen Trägern der Sozialhilfe eingeholt werden.
Unterlagen
Folgende Unterlagen benötigen Sie auf jeden Fall für eine Beantragung von Sozialhilfe:
- Sozialhilfeantrag
Für die Antragstellung benötigte Unterlagen (idealerweise in Kopie):
- Ausweise aller Personen im Haushalt
- Schwerbehindertenausweise (Antragsteller und Partner)
- vollständiger Mietvertrag
- letzte Heizkostenabrechnung
- letzte Nebenkostenabrechnung
- Vermieterbescheinigung (liegt Antrag bei)
- bei Eigenheim alle Belastungen bezgl. des Eigenheims
- Rentenbescheide, Lohnabrechnungen, sonstige Einkommensnachweise (bei Grundsicherung: Antragsteller und Partner / bei Hilfe zum Lebensunterhalt aller Personen im Haushalt)
- Versicherungspolicen und Beitragsrechnungen (bei Kapitalversicherung mit Rückkaufwerten)
- sonstige Vermögensnachweise (bei Grundsicherung: Antragteller und Partner / bei Hilfe zum Lebensunterhalt aller Personen im Haushalt)
- bei Kfz: Fahrzeugpapiere und Kilometerstand (ggf. Kaufvertrag)
- Leistungsbescheide und Einstellungsbescheide andere Sozialleistungsträger (Wohngeld, Jobcenter, Arbeitsamt, Rentenversicherung usw.) u. a.
Je nach Fallkonstellation können für die Bearbeitung weitere und spezielle Nachweise erforderlich sein. Am besten bespricht man das persönlich.