Parkerleichterung für Schwerbehinderte
Die Stadt Korschenbroich erteilt als Straßenverkehrsbehörde zwei verschiedene Arten von Ausnahmegenehmigungen, sog. Parkerleichterungen für Schwerbehinderte:
1.
Nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung können Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen gewährt werden, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "aG" (für außergewöhnliche Gehbehinderung) oder "Bl" (für Blind) sind sowie für Menschen mit beidseitiger Amelie (Fehlen beider Arme) oder Phokomelie (Hände bzw. Füße setzen unmittelbar an Schultern bzw. Hüften an) oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen.
Die Ausnahmegenehmigung berechtigt europaweit u. a. zum Parken
- auf Schwerbehindertenparkplätzen
- während der Ladezeit in der Fußgängerzone
- im eingeschränkten Halteverbot (bis zu drei Stunden)
- in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen
- an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne zeitliche Befristung.
Die vollständige Auflistung ist aus der Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde ersichtlich. Der blaue Parkausweis gilt EU-weit und ist bei Inanspruchnahme der Parkerleichterung von aussen gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen.
2.
Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen ohne Eintrag der Merkzeichen "aG" oder "Bl" im Schwerbehindertenausweis
Nach einer Änderung in der Straßenverkehrsordnung im Juli 2009 können auch für Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis ohne die Merkzeichen "aG" oder "Bl" im Einzelfall und unter den Voraussetzungen der vier nachfolgend genannten Fallgruppen Parkerleichterungen gewährt werden.
Gültigkeit bundesweit
(Erlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW vom 02.07.2009 und gemäß die im Bundesanzeiger vom 15.11.21 veröffentliche Änderung der VwV-StVO zu § 46 StVO, in Kraft getreten am 16.11.2021)
- Merkzeichen G und B und einen Grad der Behinderung von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule
- Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 (oder 50) allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 (oder 70) für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
- Personen mit Morbus Crohn oder Colitis Ulcerosa-Kranke, GdB mindestens 60
- Stoma-Träger mit doppeltem Stoma, GdB mindenstens 70
Gültigkeit in NRW
(Erlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30.11.2015 (III B 3-78-12/6 und gemäß Erlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes NRW vom 14.03.2023)
- Merkzeichen G und einen Grad der Behinderung von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule
- Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 (oder 50) allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 (oder 70) für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
(Erlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19.12.2024 - Erweiterung des Behindertenparkens außerhalb der aG-Regelung)
- Gehbehinderte Personen mit einem Mindest-GdB von 70 für die mobilitätseinschränkenden Behinderungen, denen das Merkzeichen G zuerkannt wurde und die zugleich das Merkzeichen aG nur knapp verfehlt haben.
Das Vorliegen der o. g. gesundheitlichen Voraussetzungen wird im Rahmen eines Amtshilfeersuchens durch Gutachter der Schwerbehindertenstelle des Rhein-Kreises Neuss geprüft.
Die Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde über die Erteilung der Parkerleichterung orientiert sich abschließend an dem Ergebnis der Einzelfallprüfung der Schwerbehindertenstelle.
- Die Ausnahmegenehmigung und der Parkausweis (orange) berechtigt bundesweit u. a. zum Parken
- während der Ladezeit in der Fußgängerzone
- im eingeschränkten Halteverbot (bis zu drei Stunden)
- in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen
- an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne zeitliche Befristung.
Die vollständige Auflistung ist aus der Genehmigung ersichtlich.
Wichtig: Nach der Auflösung der Versorgungsämter in Nordrhein-Westfalen liegt die Zuständigkeit für die Erteilung von Schwerbehindertenausweisen seit 01.01.2008 beim Rhein-Kreis Neuss, Sozialamt, Schwerbehindertenstelle, Auf der Schanze 4, 41515 Grevenbroich.
Wichtig: Den neuen Parkausweis erhalten Menschen mit Behinderungen hingegen in Korschenbroich.
Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen erklärte, dass ab dem 01.01.2011 nur noch der EU-einheitliche Parkausweis für Schwerbehinderte gültig ist. Alle Parkausweise, die vor dem 01.01.2001 ohne Befristung ausgestellt wurden, verlieren hiernach ihre Gültigkeit. Zur Neubeantragung des EU–einheitlichen Parkausweises ist ein aktuelles Passfoto sowie der Schwerbehindertenausweis vorzulegen. Die Neuausstellung erfolgt kostenfrei.
- Online-Antrag: Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (Parkerleichterung) für Schwerbehinderte außerhalb der "aG"-Regelung gem. § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO (siehe "Link zu externem Verfahren")
- Online-Antrag: Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (Parkerleichterung) für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, für Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichb. Funktionseinschränkungen sowie für Blinde gem. § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO (siehe "Link zu externem Verfahren")
Unsere Mitarbeiter/-innen sind zu folgenden Öffnungszeiten vor Ort, um den neuen Parkausweis zu vergeben:
montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
sowie
donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Kontakt
Amt 66: Tiefbau und Straßenverkehr
Rathaus Don-Bosco-Straße
Don-Bosco-Straße 6
41352 Korschenbroich
E-Mail: tiefbau@korschenbroich.de
Sachgebiet Verkehr und Mobilität
Ansprechpartner
Unterlagen
1.
für Schwerbehinderte mit Merkzeichen "aG" oder "Bl" :
gültiger Schwerbehindertenausweis oder Bescheid des Versorgungsamtes Düsseldorf (alt) bzw. des Rhein-Kreises Neuss (neu), 1 Lichtbild
2.
für Schwerbehinderte ohne Merkzeichen "aG" oder "Bl", nach den oben genannten Fallgruppen:
gültiger Schwerbehindertenausweis oder Bescheid des Versorgungsamtes Düsseldorf (alt) bzw. des Rhein-Kreises Neuss (neu)
Link zu externem Verfahren
Kosten
kostenfrei