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 Adoption

Seit den ersten Regelungen des Adoptionsrechtes im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im Jahr 1900 hat sich die soziale Bedeutung der Adoption grundlegend geändert. Während bei Inkrafttreten des BGB das vorrangige Ziel einer Adoption darin bestand, den Fortbestand des Namens und des Vermögens einer Familie zu sichern, ist heute eine Adoption nur noch zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und seine volle Integration in die Adoptivfamilie zu erwarten ist.

Für Kinder, die nicht bei ihren leiblichen Eltern leben können, stellt die Adoption eine Möglichkeit dar, unter den förderlichen Entwicklungsbedingungen einer Familie aufzuwachsen. Viele ungewollt kinderlose Paare sehen in der Adoption eines Kindes eine Chance, eine Familie zu gründen. Allerdings steht der Zahl der Kinder, die zur Adoption freigegeben werden, eine viel größere Bewerberzahl der Jugendämter, der Landesjugendämter und sonstigen zur Adoptionsvermittlung anerkannten Organisationen gegenüber. Ihr gesetzlicher Handlungsauftrag besteht darin, zum Wohl des betroffenen Kindes geeignete Eltern zu suchen.

Hinsichtlich der Vermittlung von Kindern aus dem Ausland gelten besondere Verfahrensvorschriften. Die Annahme als Kind erfolgt auf Antrag der Annehmenden durch Beschluss des Vormundschaftsgerichtes. Vor Ausspruch einer Adoption eines/einer Minderjährigen gibt die Adoptionsvermittlungsstelle eine gutachtliche Stellungnahme dazu ab, ob die Adoption dem Wohl des Kindes entspricht und die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu erwarten ist. Dies gilt auch für Verwandten- oder Stiefelternadoptionen.

Bitte wenden Sie sich an das Kreisjugendamt Neuss
montags bis donnerstags von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 15:30 Uhr 
sowie 
freitags von 09:00 bis 12:00 Uhr

Adresse:
Kreisjugendamt Neuss
Am Kirsmichhof 2
41352 Korschenbroich
Telefon: 02161-6104 5103/5104
jugendamt@rhein-kreis-neuss.de

Adoption

Seit den ersten Regelungen des Adoptionsrechtes im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im Jahr 1900 hat sich die soziale Bedeutung der Adoption grundlegend geändert. Während bei Inkrafttreten des BGB das vorrangige Ziel einer Adoption darin bestand, den Fortbestand des Namens und des Vermögens einer Familie zu sichern, ist heute eine Adoption nur noch zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und seine volle Integration in die Adoptivfamilie zu erwarten ist.

Für Kinder, die nicht bei ihren leiblichen Eltern leben können, stellt die Adoption eine Möglichkeit dar, unter den förderlichen Entwicklungsbedingungen einer Familie aufzuwachsen. Viele ungewollt kinderlose Paare sehen in der Adoption eines Kindes eine Chance, eine Familie zu gründen. Allerdings steht der Zahl der Kinder, die zur Adoption freigegeben werden, eine viel größere Bewerberzahl der Jugendämter, der Landesjugendämter und sonstigen zur Adoptionsvermittlung anerkannten Organisationen gegenüber. Ihr gesetzlicher Handlungsauftrag besteht darin, zum Wohl des betroffenen Kindes geeignete Eltern zu suchen.

Hinsichtlich der Vermittlung von Kindern aus dem Ausland gelten besondere Verfahrensvorschriften. Die Annahme als Kind erfolgt auf Antrag der Annehmenden durch Beschluss des Vormundschaftsgerichtes. Vor Ausspruch einer Adoption eines/einer Minderjährigen gibt die Adoptionsvermittlungsstelle eine gutachtliche Stellungnahme dazu ab, ob die Adoption dem Wohl des Kindes entspricht und die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu erwarten ist. Dies gilt auch für Verwandten- oder Stiefelternadoptionen.

Bitte wenden Sie sich an das Kreisjugendamt Neuss
montags bis donnerstags von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 15:30 Uhr 
sowie 
freitags von 09:00 bis 12:00 Uhr

Adresse:
Kreisjugendamt Neuss
Am Kirsmichhof 2
41352 Korschenbroich
Telefon: 02161-6104 5103/5104
jugendamt@rhein-kreis-neuss.de

Vermittlung von Kindern, Adoptionsvermittlungsstelle, Adoptionsrecht, Verfahren, Vormundschaftsgericht