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 Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Wenn Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten, haben Sie Anspruch auf eine eingeschränkte medizinische Versorgung.

Rechtsgrundlage ist insbesondere § 4 AsylbLG (Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt) in Verbindung mit §§ 6, 6a und 6b AsylbLG sowie § 18 SGB XII.
Unter den Voraussetzungen des § 2 AsylbLG können nach in der Regel 36 Monaten Leistungsbezug sogenannte Analogleistungen entsprechend dem SGB XII gewährt werden. In diesem Fall richtet sich die Krankenhilfe nach dem SGB XII in Verbindung mit dem SGB V.


Leistungsumfang:
• Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände einschließlich ärztlicher Versorgung
sowie Arznei- und Verbandmittel.
• Ärztliche und pflegerische Hilfe bei Schwangerschaft und Geburt.
• Amtlich empfohlene Schutzimpfungen.
• Medizinisch notwendige Vorsorgeuntersuchungen.
Leistungen werden erst ab dem Zeitpunkt gewährt, zu dem dem zuständigen Leistungsträger die gesetzlichen Voraussetzungen bekannt sind (§ 6b AsylbLG i. V. m. § 18 SGB XII). Für Zeiträume vor dieser Kenntniserlangung besteht kein Leistungsanspruch.


Was tun im Krankheitsfall?


Ambulante Behandlung
Bei einer akuten Erkrankung oder bei Schmerzen (kein Notfall) suchen Sie bitte zunächst eine Hausarztpraxis auf. Vereinbaren Sie vorab einen Termin oder nehmen Sie telefonisch Kontakt auf.
Behandlungsausweis
• In der Regel für ein Quartal gültig.
• Gilt für die erste aufgesuchte Arztpraxis im Quartal.
• Die Praxis kann den Behandlungsausweis direkt anfordern.


Notfall
In einem medizinischen Notfall können Sie auch ohne Behandlungsausweis eine Arztpraxis oder ein Krankenhaus aufsuchen.


Stationäre Behandlung (Krankenhaus)
In einem medizinischen Notfall können Sie auch ohne Behandlungsausweis eine Arztpraxis oder ein
Krankenhaus aufsuchen. Notfallbehandlungen werden direkt mit dem Leistungsträger abgerechnet.
Geplante ambulante Krankenhausbehandlungen sowie Heil- und Hilfsmittel (z. B. Krankengymnastik, Sehhilfen, orthopädische Hilfsmittel, Zahnersatz) bedürfen einer vorherigen Genehmigung. Ohne Kostenzusage müssen die Kosten selbst getragen werden.


Fahrtkosten
Fahrten zu ambulanten Behandlungen werden grundsätzlich nicht übernommen. Ausnahmen
bestehen bei schweren Gehbehinderungen oder regelmäßig wiederkehrenden Behandlungen (z. B. Dialyse oder Chemotherapie).


Heil- und Hilfsmittel
Verordnungen für z. B. Krankengymnastik, Sehhilfen, Hilfsmittel oder Zahnersatz müssen vor
Inanspruchnahme genehmigt werden. Ohne vorherige Genehmigung ist eine Kostenübernahme nicht möglich.

Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Wenn Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten, haben Sie Anspruch auf eine eingeschränkte medizinische Versorgung.

Rechtsgrundlage ist insbesondere § 4 AsylbLG (Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt) in Verbindung mit §§ 6, 6a und 6b AsylbLG sowie § 18 SGB XII.
Unter den Voraussetzungen des § 2 AsylbLG können nach in der Regel 36 Monaten Leistungsbezug sogenannte Analogleistungen entsprechend dem SGB XII gewährt werden. In diesem Fall richtet sich die Krankenhilfe nach dem SGB XII in Verbindung mit dem SGB V.


Leistungsumfang:
• Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände einschließlich ärztlicher Versorgung
sowie Arznei- und Verbandmittel.
• Ärztliche und pflegerische Hilfe bei Schwangerschaft und Geburt.
• Amtlich empfohlene Schutzimpfungen.
• Medizinisch notwendige Vorsorgeuntersuchungen.
Leistungen werden erst ab dem Zeitpunkt gewährt, zu dem dem zuständigen Leistungsträger die gesetzlichen Voraussetzungen bekannt sind (§ 6b AsylbLG i. V. m. § 18 SGB XII). Für Zeiträume vor dieser Kenntniserlangung besteht kein Leistungsanspruch.


Was tun im Krankheitsfall?


Ambulante Behandlung
Bei einer akuten Erkrankung oder bei Schmerzen (kein Notfall) suchen Sie bitte zunächst eine Hausarztpraxis auf. Vereinbaren Sie vorab einen Termin oder nehmen Sie telefonisch Kontakt auf.
Behandlungsausweis
• In der Regel für ein Quartal gültig.
• Gilt für die erste aufgesuchte Arztpraxis im Quartal.
• Die Praxis kann den Behandlungsausweis direkt anfordern.


Notfall
In einem medizinischen Notfall können Sie auch ohne Behandlungsausweis eine Arztpraxis oder ein Krankenhaus aufsuchen.


Stationäre Behandlung (Krankenhaus)
In einem medizinischen Notfall können Sie auch ohne Behandlungsausweis eine Arztpraxis oder ein
Krankenhaus aufsuchen. Notfallbehandlungen werden direkt mit dem Leistungsträger abgerechnet.
Geplante ambulante Krankenhausbehandlungen sowie Heil- und Hilfsmittel (z. B. Krankengymnastik, Sehhilfen, orthopädische Hilfsmittel, Zahnersatz) bedürfen einer vorherigen Genehmigung. Ohne Kostenzusage müssen die Kosten selbst getragen werden.


Fahrtkosten
Fahrten zu ambulanten Behandlungen werden grundsätzlich nicht übernommen. Ausnahmen
bestehen bei schweren Gehbehinderungen oder regelmäßig wiederkehrenden Behandlungen (z. B. Dialyse oder Chemotherapie).


Heil- und Hilfsmittel
Verordnungen für z. B. Krankengymnastik, Sehhilfen, Hilfsmittel oder Zahnersatz müssen vor
Inanspruchnahme genehmigt werden. Ohne vorherige Genehmigung ist eine Kostenübernahme nicht möglich.

Sachgebiet AsylbLG & Unterkünfte
Sebastianusstraße 1 41352 Korschenbroich
Telefon 02161 613-236

Volker

Schäfer

stellv. Leiter des Amtes Soziales und Demografie und Sachgebietsleiter AsylbLG & Unterkünfte

EG 19

02161 613-236
volker.schaefer@korschenbroich.de

Lina

Kothen

EG 17

02161 613-1555
lina.kothen@korschenbroich.de

Selim

Özkaya

EG 17

02161 613-177
selim.oezkaya@korschenbroich.de

Stefanie

Fischermann

EG 16

02161 613-148
stefanie.fischermann@korschenbroich.de

Amer

Yakoob

EG 18

02161 613-201
amer.yakoob@korschenbroich.de