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 Wohnberechtigungsschein

Zum Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung (siehe auch Dienstleistung "Vermittlung von Sozialwohnungen") ist die Vorlage eines Wohnberechtigungsscheines erforderlich.

Der Wohnberechtigungsschein zeigt der Vermieterin oder dem Vermieter unter anderem an, ob die Wohnungssuchenden mit ihren in der Bescheinigung aufgeführten Haushaltsangehörigen innerhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze liegen und welche Wohnung der Größe nach bezogen werden darf. Eine Sozialwohnung darf daher nur beziehen, wer über einen gültigen Wohnberechtigungs-schein verfügt. Dieser gilt für ein Jahr und enthält Angaben über die Personenzahl und die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf.

Der Wohnberechtigungsschein kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse, erfüllt werden.
Die Antragsunterlagen sollten grundsätzlich je nach dem Wohnort der Antragstellerinnen und Antragsteller bei der entsprechenden Gemeindeverwaltung eingereicht werden.

Bitte nutzen Sie den Antragsassistenten "Wohnberechtigungsschein" und "Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines" unter "Link zu externem Verfahren".

 

Hinweis: Bitte nutzen Sie zum Ausfüllen und Drucken des im Anschluss generierten PDF-Formulars möglichst folgende Browser: Firefox, Edge, Google Chrome.

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Information nach Artikel 13 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) können Sie hier abrufen.

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Vermittlung von Sozialwohnungen  
Wohnberechtigungsschein

Zum Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung (siehe auch Dienstleistung "Vermittlung von Sozialwohnungen") ist die Vorlage eines Wohnberechtigungsscheines erforderlich.

Der Wohnberechtigungsschein zeigt der Vermieterin oder dem Vermieter unter anderem an, ob die Wohnungssuchenden mit ihren in der Bescheinigung aufgeführten Haushaltsangehörigen innerhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze liegen und welche Wohnung der Größe nach bezogen werden darf. Eine Sozialwohnung darf daher nur beziehen, wer über einen gültigen Wohnberechtigungs-schein verfügt. Dieser gilt für ein Jahr und enthält Angaben über die Personenzahl und die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf.

Der Wohnberechtigungsschein kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse, erfüllt werden.
Die Antragsunterlagen sollten grundsätzlich je nach dem Wohnort der Antragstellerinnen und Antragsteller bei der entsprechenden Gemeindeverwaltung eingereicht werden.

Bitte nutzen Sie den Antragsassistenten "Wohnberechtigungsschein" und "Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines" unter "Link zu externem Verfahren".

 

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Wohnung, gefördert, öffentlich, wohnungssuchend, Einkommensgrenze, Sozialwohnung, Antrag Wohnberechtigungsschein, Verdienstbescheinigung
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Telefon 02161 613-155
Fax 02161 613-105

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