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Erschließungsbeiträge
Der Erschließungsbeitrag ist eine vom/von der Grundstückseigentümer/-in zu entrichtende Kommunalabgabe, mit der die Kommune die Erschließung eines Grundstücks, insbesondere eines Baugrundstückes, finanziert. Aus der Sicht des/der Eigentümers/-in oder Käufers/-in haben die Erschließungskosten einen erheblichen Anteil an den Grundstückskosten.
Der/die Notar/-in sollte in der notariellen Verhandlung auf die Bedeutung der Erschließungskosten hinweisen. Obwohl eine Straße nach allem Augenschein fertig gestellt ist, werden von den Gemeinden teilweise noch Jahrzehnte später Erschließungskosten geltend gemacht. Dies resultiert in vielen Fällen daraus, dass die Beitragspflicht erst mit der Verlegung der "letzten Gehwegplatte" entstehen kann, die Straße aus der Sicht des/der Bürgers/-in aber schon lange fertig gestellt erschien.
Ihre Anfrage senden Sie gerne per E-Mail oder Post an:
Rechtsgrundlage
Vorraussetzungen
- auskunftsberechtigt ist der Grundstückseigentümer bzw. die Grundstückseigentümerin.
- Alternativ ist eine formlose Vollmacht notwendig. Zum Beispiel können Sie die unter "Link zu externem Verfahren" hinterlegte Vollmacht hierzu nutzen. Sollte bereits ein notarieller Kaufvertragsentwurf vorliegen, ersetzt dies, im Rahmen des berechtigten Interesses, eine Vollmacht.
- Die Angabe Ihrer Postanschrift zum Erhalt der Anliegerbescheinigung samt Gebührenbescheid ist notwendig.
Kosten
Für die Erstellung einer Anliegerbescheinigung fallen entsprechend der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Korschenbroich nach aktuellem Stand erhoben:
je nach Aufwand ca. 48 €
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Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtung
Sachgebiet Steuern, Abgaben und Beiträge
Rathaus Sebastianusstraße
Sebastianusstraße 1
41352 Korschenbroich
E-Mail: steuern@korschenbroich.de
Zuständige Kontaktpersonen
Tel.: 02161 613-193
Fax.: 02161 613-218
E-Mail: christiane.birkenfeld@korschenbroich.de
Letzte Änderung: 16.07.2026 13:24 Uhr
Der Erschließungsbeitrag ist eine vom/von der Grundstückseigentümer/-in zu entrichtende Kommunalabgabe, mit der die Kommune die Erschließung eines Grundstücks, insbesondere eines Baugrundstückes, finanziert. Aus der Sicht des/der Eigentümers/-in oder Käufers/-in haben die Erschließungskosten einen erheblichen Anteil an den Grundstückskosten.
Der/die Notar/-in sollte in der notariellen Verhandlung auf die Bedeutung der Erschließungskosten hinweisen. Obwohl eine Straße nach allem Augenschein fertig gestellt ist, werden von den Gemeinden teilweise noch Jahrzehnte später Erschließungskosten geltend gemacht. Dies resultiert in vielen Fällen daraus, dass die Beitragspflicht erst mit der Verlegung der "letzten Gehwegplatte" entstehen kann, die Straße aus der Sicht des/der Bürgers/-in aber schon lange fertig gestellt erschien.
Ihre Anfrage senden Sie gerne per E-Mail oder Post an:
Erschließungsbeitragssatzung + 1 Abweichungssatzung (unter 60 - Bauangelegenheiten)- auskunftsberechtigt ist der Grundstückseigentümer bzw. die Grundstückseigentümerin.
- Alternativ ist eine formlose Vollmacht notwendig. Zum Beispiel können Sie die unter "Link zu externem Verfahren" hinterlegte Vollmacht hierzu nutzen. Sollte bereits ein notarieller Kaufvertragsentwurf vorliegen, ersetzt dies, im Rahmen des berechtigten Interesses, eine Vollmacht.
- Die Angabe Ihrer Postanschrift zum Erhalt der Anliegerbescheinigung samt Gebührenbescheid ist notwendig.
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