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Obdachlosen-Unterbringung
Das Polizei- und Ordnungsrecht unterscheidet zwischen freiwilliger und unfreiwilliger Obdachlosigkeit.
Ein/e freiwillig Obdachlose/-r (Nichtsesshafte/-r) hat als Person, die ohne feste Unterkunft von Ort zu Ort zieht, keinen Anspruch auf Unterbringung seitens der Ordnungs- und Sicherheitsbehörden.
Erst wenn diese/-r sich dauerhaft um eine Unterkunft bemüht wird sie/er zur/zum unfreiwillig Obdachlosen (Obdachlose/-r im eigentlichen Sinn). Dann besteht eine Verpflichtung zur Unterbringung aus den jeweiligen landesrechtlichen Generalklauseln.
Auch Menschen, die lediglich vom Verlust der gegenwärtigen Unterkunft bedroht sind oder eine menschen-unwürdige Unterkunft bewohnen gelten polizei- und ordnungsrechtlich als Obdachlose und haben einen Anspruch auf Unterbringung.
Zuständige Einrichtung
Sachgebiet Bürgerbüro, Gewerbe und Wahlen
Rathaus Sebastianusstraße
Sebastianusstraße 1
41352 Korschenbroich
E-Mail: ordnungswesen@korschenbroich.de
Letzte Änderung: 03.05.2022 12:03 Uhr
Das Polizei- und Ordnungsrecht unterscheidet zwischen freiwilliger und unfreiwilliger Obdachlosigkeit.
Ein/e freiwillig Obdachlose/-r (Nichtsesshafte/-r) hat als Person, die ohne feste Unterkunft von Ort zu Ort zieht, keinen Anspruch auf Unterbringung seitens der Ordnungs- und Sicherheitsbehörden.
Erst wenn diese/-r sich dauerhaft um eine Unterkunft bemüht wird sie/er zur/zum unfreiwillig Obdachlosen (Obdachlose/-r im eigentlichen Sinn). Dann besteht eine Verpflichtung zur Unterbringung aus den jeweiligen landesrechtlichen Generalklauseln.
Auch Menschen, die lediglich vom Verlust der gegenwärtigen Unterkunft bedroht sind oder eine menschen-unwürdige Unterkunft bewohnen gelten polizei- und ordnungsrechtlich als Obdachlose und haben einen Anspruch auf Unterbringung.
- zuständig für Angelegenheit im Bereich "Gewerbe und Gaststätten": Silke Zwanziger, Tel. 02161/613-143 und Lisa Dengler, Tel.: 02161/613-265
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