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 Parkerleichterung für Schwerbehinderte

Die Stadt Korschenbroich erteilt als Straßenverkehrsbehörde zwei verschiedene Arten von Ausnahmegenehmigungen, sog. Parkerleichterungen für Schwerbehinderte:

1.
Nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung können Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen gewährt werden, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "aG" (für außergewöhnliche Gehbehinderung) oder "Bl" (für Blind) sind sowie für Menschen mit beidseitiger Amelie (Fehlen beider Arme) oder Phokomelie (Hände bzw. Füße setzen unmittelbar an Schultern bzw. Hüften an) oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen.

Die Ausnahmegenehmigung berechtigt europaweit u. a. zum Parken

  • auf Schwerbehindertenparkplätzen
  • während der Ladezeit in der Fußgängerzone
  • im eingeschränkten Halteverbot (bis zu drei Stunden)
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne zeitliche Befristung.


Die vollständige Auflistung ist aus der Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde ersichtlich. Der blaue Parkausweis gilt EU-weit und ist bei Inanspruchnahme der Parkerleichterung von aussen gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen.

2.
Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen ohne Eintrag der Merkzeichen "aG" oder "Bl" im Schwerbehindertenausweis

Nach einer Änderung in der Straßenverkehrsordnung im Juli 2009 können auch für Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis ohne die Merkzeichen "aG" oder "Bl" im Einzelfall und unter den Voraussetzungen der vier nachfolgend genannten Fallgruppen Parkerleichterungen gewährt werden.

Fallgruppe 1:
Merkzeichen G und B, GdB min. 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der unteren Lendenwirbelsäule soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)

Fallgruppe 2:
Merkzeichen G und B, GdB min. 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der unteren Lendenwirbelsäule soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig ein GdB min. 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane

Fallgruppe 3:
Morbus-Crohn o. Colitis-Ulkerosa-Kranke, GdB min. 60

Fallgruppe 4:
Stoma-Träger mit doppeltem Stoma, GdB min. 70

Wichtige Änderung ab 30.11.2015:

Mit Erlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30.11.2015 gilt nunmehr folgende zusätzliche Regelung:

Um Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderungen in Anspruch nehmen zu dürfen, ist das Merkzeichen B bei den Fallgruppen 1 und 2 nicht mehr notwendig. Diese Parkerleichterungen sind jedoch nicht bundesweit gültig, sondern sind nur im Geltungsbereich Nordrhein-Westfalens gültig.

Das Vorliegen der in den Fallgruppen genannten gesundheitlichen Voraussetzungen wird im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens durch Gutachter der Schwerbehindertenstelle des Rhein-Kreises Neuss geprüft.

Die Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde über die Erteilung der Parkerleichterung orientiert sich abschließend an dem Ergebnis der Einzelfallprüfung der Schwerbehindertenstelle.

  • Die Ausnahmegenehmigung und der Parkausweis (orange) berechtigt bundesweit u. a. zum Parken
  • während der Ladezeit in der Fußgängerzone
  • im eingeschränkten Halteverbot (bis zu drei Stunden)
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne zeitliche Befristung.


Die vollständige Auflistung ist aus der Genehmigung ersichtlich.

Wichtig: Nach der Auflösung der Versorgungsämter in Nordrhein-Westfalen liegt die Zuständigkeit für die Erteilung von Schwerbehindertenausweisen seit 01.01.2008 beim Rhein-Kreis Neuss, Sozialamt, Schwerbehindertenstelle, Auf der Schanze 4, 41515 Grevenbroich.

Wichtig: Den neuen Parkausweis erhalten Menschen mit Behinderungen hingegen in Korschenbroich.

Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen erklärte, dass ab dem 01.01.2011 nur noch der EU-einheitliche Parkausweis für Schwerbehinderte gültig ist. Alle Parkausweise, die vor dem 01.01.2001 ohne Befristung ausgestellt wurden, verlieren hiernach ihre Gültigkeit. Zur Neubeantragung des EU–einheitlichen Parkausweises ist ein aktuelles Passfoto sowie der Schwerbehindertenausweis vorzulegen. Die Neuausstellung erfolgt kostenfrei.

  • Online-Antrag: Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (Parkerleichterung) für Schwerbehinderte außerhalb der "aG"-Regelung gem. § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO (siehe "Link zu externem Verfahren")
  • Online-Antrag: Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (Parkerleichterung) für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, für Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichb. Funktionseinschränkungen sowie für Blinde gem. § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO (siehe "Link zu externem Verfahren")

 

Unsere Mitarbeiter/-innen sind zu folgenden Öffnungszeiten vor Ort, um den neuen Parkausweis zu vergeben:

montags bis freitags von             08:30 Uhr bis 12:00 Uhr

sowie

donnerstags von                         14:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

Kontakt

Straßenverkehrsangelegenheiten
Rathaus Don-Bosco-Straße
Don-Bosco-Straße 6
41352 Korschenbroich
E-Mail: tiefbau@korschenbroich.de

Amt 66: Tiefbau und Straßenverkehr

Ansprechpartner

Unterlagen

1.
für Schwerbehinderte mit Merkzeichen "aG" oder "Bl" :
gültiger Schwerbehindertenausweis oder Bescheid des Versorgungsamtes Düsseldorf (alt) bzw. des Rhein-Kreises Neuss (neu), 1 Lichtbild
2.
für Schwerbehinderte ohne Merkzeichen "aG" oder "Bl", nach den oben genannten Fallgruppen:
gültiger Schwerbehindertenausweis oder Bescheid des Versorgungsamtes Düsseldorf (alt) bzw. des Rhein-Kreises Neuss (neu)

Parkerleichterung für Schwerbehinderte

Die Stadt Korschenbroich erteilt als Straßenverkehrsbehörde zwei verschiedene Arten von Ausnahmegenehmigungen, sog. Parkerleichterungen für Schwerbehinderte:

1.
Nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung können Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen gewährt werden, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "aG" (für außergewöhnliche Gehbehinderung) oder "Bl" (für Blind) sind sowie für Menschen mit beidseitiger Amelie (Fehlen beider Arme) oder Phokomelie (Hände bzw. Füße setzen unmittelbar an Schultern bzw. Hüften an) oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen.

Die Ausnahmegenehmigung berechtigt europaweit u. a. zum Parken

  • auf Schwerbehindertenparkplätzen
  • während der Ladezeit in der Fußgängerzone
  • im eingeschränkten Halteverbot (bis zu drei Stunden)
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne zeitliche Befristung.


Die vollständige Auflistung ist aus der Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde ersichtlich. Der blaue Parkausweis gilt EU-weit und ist bei Inanspruchnahme der Parkerleichterung von aussen gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen.

2.
Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen ohne Eintrag der Merkzeichen "aG" oder "Bl" im Schwerbehindertenausweis

Nach einer Änderung in der Straßenverkehrsordnung im Juli 2009 können auch für Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis ohne die Merkzeichen "aG" oder "Bl" im Einzelfall und unter den Voraussetzungen der vier nachfolgend genannten Fallgruppen Parkerleichterungen gewährt werden.

Fallgruppe 1:
Merkzeichen G und B, GdB min. 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der unteren Lendenwirbelsäule soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)

Fallgruppe 2:
Merkzeichen G und B, GdB min. 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der unteren Lendenwirbelsäule soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig ein GdB min. 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane

Fallgruppe 3:
Morbus-Crohn o. Colitis-Ulkerosa-Kranke, GdB min. 60

Fallgruppe 4:
Stoma-Träger mit doppeltem Stoma, GdB min. 70

Wichtige Änderung ab 30.11.2015:

Mit Erlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30.11.2015 gilt nunmehr folgende zusätzliche Regelung:

Um Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderungen in Anspruch nehmen zu dürfen, ist das Merkzeichen B bei den Fallgruppen 1 und 2 nicht mehr notwendig. Diese Parkerleichterungen sind jedoch nicht bundesweit gültig, sondern sind nur im Geltungsbereich Nordrhein-Westfalens gültig.

Das Vorliegen der in den Fallgruppen genannten gesundheitlichen Voraussetzungen wird im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens durch Gutachter der Schwerbehindertenstelle des Rhein-Kreises Neuss geprüft.

Die Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde über die Erteilung der Parkerleichterung orientiert sich abschließend an dem Ergebnis der Einzelfallprüfung der Schwerbehindertenstelle.

  • Die Ausnahmegenehmigung und der Parkausweis (orange) berechtigt bundesweit u. a. zum Parken
  • während der Ladezeit in der Fußgängerzone
  • im eingeschränkten Halteverbot (bis zu drei Stunden)
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne zeitliche Befristung.


Die vollständige Auflistung ist aus der Genehmigung ersichtlich.

Wichtig: Nach der Auflösung der Versorgungsämter in Nordrhein-Westfalen liegt die Zuständigkeit für die Erteilung von Schwerbehindertenausweisen seit 01.01.2008 beim Rhein-Kreis Neuss, Sozialamt, Schwerbehindertenstelle, Auf der Schanze 4, 41515 Grevenbroich.

Wichtig: Den neuen Parkausweis erhalten Menschen mit Behinderungen hingegen in Korschenbroich.

Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen erklärte, dass ab dem 01.01.2011 nur noch der EU-einheitliche Parkausweis für Schwerbehinderte gültig ist. Alle Parkausweise, die vor dem 01.01.2001 ohne Befristung ausgestellt wurden, verlieren hiernach ihre Gültigkeit. Zur Neubeantragung des EU–einheitlichen Parkausweises ist ein aktuelles Passfoto sowie der Schwerbehindertenausweis vorzulegen. Die Neuausstellung erfolgt kostenfrei.

  • Online-Antrag: Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (Parkerleichterung) für Schwerbehinderte außerhalb der "aG"-Regelung gem. § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO (siehe "Link zu externem Verfahren")
  • Online-Antrag: Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (Parkerleichterung) für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, für Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichb. Funktionseinschränkungen sowie für Blinde gem. § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO (siehe "Link zu externem Verfahren")

 

Unsere Mitarbeiter/-innen sind zu folgenden Öffnungszeiten vor Ort, um den neuen Parkausweis zu vergeben:

montags bis freitags von             08:30 Uhr bis 12:00 Uhr

sowie

donnerstags von                         14:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

1.
für Schwerbehinderte mit Merkzeichen "aG" oder "Bl" :
gültiger Schwerbehindertenausweis oder Bescheid des Versorgungsamtes Düsseldorf (alt) bzw. des Rhein-Kreises Neuss (neu), 1 Lichtbild
2.
für Schwerbehinderte ohne Merkzeichen "aG" oder "Bl", nach den oben genannten Fallgruppen:
gültiger Schwerbehindertenausweis oder Bescheid des Versorgungsamtes Düsseldorf (alt) bzw. des Rhein-Kreises Neuss (neu)

kostenfrei

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Don-Bosco-Straße 6 41352 Korschenbroich
Telefon 02161 613-145
Fax 02161 613-109

Manuela

Sammel

OG / 29

02161 613-247
manuela.sammel@korschenbroich.de
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