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 Untersuchungsberechtigungsschein beantragen

Wenn Sie noch keine 18 Jahre alt sind und eine Erwerbstätigkeit beginnen möchten (z. B. eine Ausbildung), müssen Sie zunächst ärztlich untersucht werden (Erstuntersuchung). Dafür müssen Sie zunächst einen Untersuchungsberechtigungsschein bei der Stadt Korschenbroich beantragen. Zusätzlich erhalten Sie einen Erhebungsbogen. Die Unterlagen müssen Sie zur Untersuchung beim Arzt mitbringen und diesem übergeben.

Durch die Erstuntersuchung soll verhindert werden, dass Sie durch die Beschäftigung gesundheitlich oder entwicklungsmäßig gefährdet werden.

Sie dürfen selbst entscheiden, von welcher Ärztin oder welchem Arzt Sie sich untersuchen lassen.

Nach der Untersuchung erhalten Sie eine ärztliche Bescheinigung. Diese müssen Sie Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer Arbeitgeberin vor Beschäftigungsbeginn vorlegen. Zum Beschäftigungsbeginn darf die Bescheinigung nicht älter als 14 Monate sein.

Zwischen dem 10. und 12. Monat nach Aufnahme der Beschäftigung müssen Sie sich einer ersten Nachuntersuchung unterziehen und die Bescheinigung hierüber erneut Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber vorlegen. Die Nachuntersuchung soll feststellen, ob sich die Beschäftigung auf Ihre Gesundheit ausgewirkt hat. Die Nachuntersuchung kann dann auch nach Ablauf jeden weiteren Jahres freiwillig wiederholt werden bis Sie 18 Jahre alt sind (weitere Nachuntersuchungen).

Sie brauchen keine Untersuchung, wenn Sie eine geringfügige Beschäftiguing beginnen oder wenn Sie nur kurze Zeit arbeiten (maximal 2 Monate). Das gilt beispielsweise für eine Ferienjob oder ein Schülerpraktikum.

Die Untersuchungskosten zahlt das Land. Sie müssen den Untersuchungsberechtigungsschein beantragen und Ihrem Arzt aushändigen, damit dieser die Untersuchungskosten erstattet bekommt.

Untersuchungsarten:

  • Erstuntersuchung nach § 32 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG)
  • Erste Nachuntersuchung nach § 33 des JArbSchG
  • weitere Nachuntersuchung nach § 34 des JArbSchG
  • außerordentliche Nachuntersuchung nach § 35 des JArbSchG
  • Untersuchung auf Weisung der zuständigen Aufsichtsbehörde nach § 42 des JArbSchG

Kontakt

Bürgerbüro
Rathaus Sebastianusstraße
Sebastianusstraße 1
41352 Korschenbroich
E-Mail: buergerbuero@korschenbroich.de

Voraussetzungen

Sie sind zwischen 15 und 18 Jahre alt.

Sie wollen eine Arbeit aufnehmen.

Diese Arbeit ist nicht geringfügig und dauert länger als zwei Monate.

Bei Jugendlichen unter 16 Jahren muss der Antrag von einer sorgeberechtigten Person gestellt werden bzw. der Jugendliche ist zur Antragstellung von einer sorgeberechtigten Person zu begleiten.

Unterlagen

Unterlagen, die Sie zur Beantragung des Unterschungsberechtigungsscheins vorlegen müssen:

  • ein Ausweisdokument (z. B. Personal- bzw. Kinderausweis oder Reisepass)

Unterlagen, die Sie bei der Abholung des Untersuchungsberechtigungsscheins erhalten:

  • Untersuchungsberechtigungsschein
  • Erhebungsbogen

Sie müssen die ausgehändigten Unterlagen dem Arzt oder der Ärztin vor Beginn der ärztlichen Untersuchung vorlegen.

Wir empfehlen Ihnen, den Erhebungsbogen zur Erstuntersuchung auszudrucken, von der erziehungsberechtigten Person auszufüllen und unterschreiben zu lassen, damit Sie den Bogen bei der ärztlichen Untersuchung vorlegen können. Dann geht es bei der Untersuchung schneller.

Fristen

Die Unterschung muss vor Ihrem Arbeitsbeginn erfolgen. Sie müssen spätestens 14 Monate nach der Untersuchung die Beschäftigung aufnehmen. Andernfalls müssen Sie die Untersuchung wiederholen. Zwischen dem zehnten und zwölften Monat nach Beschäftigungsbeginn muss die erste Nachuntersuchung erfolgen, wenn Sie bis dahin noch unter 18 Jahre sind. Die Bescheinigung darüber müssen Sie Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber spätestens nach Ablauf der 14 Monate nach Aufnahme der Beschäftigung übergeben.

Kosten

  • Die Ausgabe erfolgt gebührenfrei. (kostenfrei)

Verfahrensablauf

Beantragung vor Ort

Kommen Sie für die Ausgabe des Untersuchungsberechtigungsscheines in unser Bürgerbüro.

Bitte bringen Sie ein Ausweisdokument (Personal bzw. Kinderausweis oder Reisepass) mit. Sie erhalten dann den Untersuchungsberechtigungsschein und den Erhebungsbogen. Diese Dokumente müssen Sie zu der Untersuchung mitbringen.

Sie dürfen selbst entscheiden, von welcher Ärztin oder welchem Arzt Sie sich untersuchen lassen.

Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese legen Sie Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber vor Beschäftigungsbeginn vor.

 

Online-Beantragung:

Bitte nutzen Sie hierfür den Link unter "Link zu externem Verfahren".

Die Online-Beantragung ist nur mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion möglich. 
Geben Sie hier die gewünschten weiteren Daten ein. Nach dem Absenden erhalten Sie innerhalb weniger Sekunden den Untersuchungsberechtigungsschein (UBS) mit der sogenannten UBS-ID sowie den ausfüllbaren Erhebungsbogen zur Vorbereitung des Arzttermins. Beide Dokumente können gespeichert und ausgedruckt werden.

 

Untersuchungsberechtigungsschein beantragen

Wenn Sie noch keine 18 Jahre alt sind und eine Erwerbstätigkeit beginnen möchten (z. B. eine Ausbildung), müssen Sie zunächst ärztlich untersucht werden (Erstuntersuchung). Dafür müssen Sie zunächst einen Untersuchungsberechtigungsschein bei der Stadt Korschenbroich beantragen. Zusätzlich erhalten Sie einen Erhebungsbogen. Die Unterlagen müssen Sie zur Untersuchung beim Arzt mitbringen und diesem übergeben.

Durch die Erstuntersuchung soll verhindert werden, dass Sie durch die Beschäftigung gesundheitlich oder entwicklungsmäßig gefährdet werden.

Sie dürfen selbst entscheiden, von welcher Ärztin oder welchem Arzt Sie sich untersuchen lassen.

Nach der Untersuchung erhalten Sie eine ärztliche Bescheinigung. Diese müssen Sie Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer Arbeitgeberin vor Beschäftigungsbeginn vorlegen. Zum Beschäftigungsbeginn darf die Bescheinigung nicht älter als 14 Monate sein.

Zwischen dem 10. und 12. Monat nach Aufnahme der Beschäftigung müssen Sie sich einer ersten Nachuntersuchung unterziehen und die Bescheinigung hierüber erneut Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber vorlegen. Die Nachuntersuchung soll feststellen, ob sich die Beschäftigung auf Ihre Gesundheit ausgewirkt hat. Die Nachuntersuchung kann dann auch nach Ablauf jeden weiteren Jahres freiwillig wiederholt werden bis Sie 18 Jahre alt sind (weitere Nachuntersuchungen).

Sie brauchen keine Untersuchung, wenn Sie eine geringfügige Beschäftiguing beginnen oder wenn Sie nur kurze Zeit arbeiten (maximal 2 Monate). Das gilt beispielsweise für eine Ferienjob oder ein Schülerpraktikum.

Die Untersuchungskosten zahlt das Land. Sie müssen den Untersuchungsberechtigungsschein beantragen und Ihrem Arzt aushändigen, damit dieser die Untersuchungskosten erstattet bekommt.

Untersuchungsarten:

  • Erstuntersuchung nach § 32 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG)
  • Erste Nachuntersuchung nach § 33 des JArbSchG
  • weitere Nachuntersuchung nach § 34 des JArbSchG
  • außerordentliche Nachuntersuchung nach § 35 des JArbSchG
  • Untersuchung auf Weisung der zuständigen Aufsichtsbehörde nach § 42 des JArbSchG

Unterlagen, die Sie zur Beantragung des Unterschungsberechtigungsscheins vorlegen müssen:

  • ein Ausweisdokument (z. B. Personal- bzw. Kinderausweis oder Reisepass)

Unterlagen, die Sie bei der Abholung des Untersuchungsberechtigungsscheins erhalten:

  • Untersuchungsberechtigungsschein
  • Erhebungsbogen

Sie müssen die ausgehändigten Unterlagen dem Arzt oder der Ärztin vor Beginn der ärztlichen Untersuchung vorlegen.

Wir empfehlen Ihnen, den Erhebungsbogen zur Erstuntersuchung auszudrucken, von der erziehungsberechtigten Person auszufüllen und unterschreiben zu lassen, damit Sie den Bogen bei der ärztlichen Untersuchung vorlegen können. Dann geht es bei der Untersuchung schneller.

https://www.untersuchungsberechtigungsschein.de
Bürgerbüro
Sebastianusstraße 1 41352 Korschenbroich
Telefon 02161 613-160
Fax 02161 613-140

Sabine

Möbius

EG

02161 613-116
sabine.moebius@korschenbroich.de

Ralph

Brüggemann

E

02161 613-192
ralph.brueggemann@korschenbroich.de

Marita

Graes

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Stefanie

Teeuwen

II/207

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