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 Feuerwerk – Anzeige und Genehmigung

Mit Ausnahme des 31.Dezembers und des 1. Januars (Silvester) ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen ganzjährig untersagt.

Inhabern einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach Sprengstoffgesetz (Berufsfeuerwerker) ist ein ganzjähriges Abbrennen von Feuerwerken erlaubt. Dieses ist der Ordnungsbehörde mindestens 14 Tage vorher anzeigen.

Darüber hinaus ist es auch Privatpersonen möglich, abseits des 31.Dezembers und des 1. Januars eine Erlaubnis der Ordnungsbehörde zum Abbrennen eines Feuerwerks der Kategorie 2 zu erhalten.

Eine Ausnahmegenehmigungen wird restriktiv und nur bei besonderen Anlässen erteil (Jubiläum, Hochzeit, ggfs. runde Geburtstage).

Der Antrag ist grundsätzlich mindestens zwei Wochen vorher zu stellen.

Für die Prüfung der Anzeige sowie für die die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wird grundsätzlich eine Verwaltungsgebühr nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebONRW) in der z. Zt. gültigen Fassung erhoben.

Das Feuerwerk darf höchstens 30 Minuten dauern und muss zu den folgenden Zeiten spätestens beendet sein:

  • vom Ende der Sommerzeit (letzter Sonntag im Oktober) bis zum 30. April um 22:00 Uhr;
  • vom  1. Mai bis 31. Juli bis spätestens 23:00 Uhr;
  • vom 1. August bis zum Ende der Sommerzeit (letzter Sonntag im Oktober) um 22:30 Uhr

Bitte nutzen Sie für den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Abbrennen eines Feuerwerkes wie auch für die Anzeige für Inhaber einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach Sprengstoffgesetz den entsprechenden Antragsassistenten unter "Link zu externem Verfahren".

Kontakt

Sachgebiet Bürgerbüro, Wahlen, Sicherheit und Ordnung
Rathaus Sebastianusstraße
Sebastianusstraße 1
41352 Korschenbroich
E-Mail: ordnungswesen@korschenbroich.de

Ansprechpartner

Kosten

  • Prüfung der Anzeige für Inhaber einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach Sprengstoffgesetz (gem. AVwGebONRW) (75,00 EUR)
  • Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Abbrennen eines Feuerwerkes (gem. AVwGebONRW) (100,00 EUR)
Feuerwerk – Anzeige und Genehmigung

Mit Ausnahme des 31.Dezembers und des 1. Januars (Silvester) ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen ganzjährig untersagt.

Inhabern einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach Sprengstoffgesetz (Berufsfeuerwerker) ist ein ganzjähriges Abbrennen von Feuerwerken erlaubt. Dieses ist der Ordnungsbehörde mindestens 14 Tage vorher anzeigen.

Darüber hinaus ist es auch Privatpersonen möglich, abseits des 31.Dezembers und des 1. Januars eine Erlaubnis der Ordnungsbehörde zum Abbrennen eines Feuerwerks der Kategorie 2 zu erhalten.

Eine Ausnahmegenehmigungen wird restriktiv und nur bei besonderen Anlässen erteil (Jubiläum, Hochzeit, ggfs. runde Geburtstage).

Der Antrag ist grundsätzlich mindestens zwei Wochen vorher zu stellen.

Für die Prüfung der Anzeige sowie für die die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wird grundsätzlich eine Verwaltungsgebühr nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebONRW) in der z. Zt. gültigen Fassung erhoben.

Das Feuerwerk darf höchstens 30 Minuten dauern und muss zu den folgenden Zeiten spätestens beendet sein:

  • vom Ende der Sommerzeit (letzter Sonntag im Oktober) bis zum 30. April um 22:00 Uhr;
  • vom  1. Mai bis 31. Juli bis spätestens 23:00 Uhr;
  • vom 1. August bis zum Ende der Sommerzeit (letzter Sonntag im Oktober) um 22:30 Uhr

Bitte nutzen Sie für den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Abbrennen eines Feuerwerkes wie auch für die Anzeige für Inhaber einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach Sprengstoffgesetz den entsprechenden Antragsassistenten unter "Link zu externem Verfahren".

Feuwerk, Böller, Sprengstoff, Genehmigung, Pyrotechnik, pyrotechnisch, Abbrennen, explosionsgefährlich, Stoffe, Kategorie 2, Anlass, Berufsfeuerwerker, Befähigungsschein, Silvester, Erlaubnis, Befähigungsschein, Sprengstoffgesetz, Anzeige, Antrag
Sachgebiet Bürgerbüro, Wahlen, Sicherheit und Ordnung
Sebastianusstraße 1 41352 Korschenbroich
Telefon 02161 613-110
Fax 02161 613-218

Thomas

Adams

II / 210

02161 613-142
thomas.adams@korschenbroich.de