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 Wohngeld

Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten. Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuss gewährt. Mieterinnen und Mieter erhalten Mietzuschuss, Eigentümerinnen und Eigentümer einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes erhalten Lastenzuschuss.

Wohngeld wird nur auf Antrag und erst ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist. Ob und in welchr Höhe Sie Wohngeld erhalten, hängt von der Zahl der zu Ihrem Haushalt rechnenden Familienmitglieder, der Höhe des Familieneinkommens und der Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung ab.

Digitaler PDF-Wohngeldantrag:
Seit dem 2. November 2016 steht das Wohngeld-Antragsverfahren auf der Homepage des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen unter der Website des Wohngeldrechners zur Verfügung.

Damit ist eine papierlose Antragstellung über das Internet möglich. Nach erfolgter Wohngeldprobeberechnung mit dem Wohngeldrechner können Sie einen digitalen PDF-Wohngeldantrag stellen, indem ergänzende Angaben u. a. zur Person, zu den Haushaltsangehörigen und zur Wohnung von Ihnen eingegeben werden.

Über das Portal "Gemeinsam Online" können Sie Wohngeld (Erstantrag Mietzuschuss/Mietlastenzuschuss) nun auch direkt online beantragen. Bitte beachten Sie, dass für die Nutzung des Online-Portals ein Benutzerkonto erstellt werden muss (siehe "Link zu externem Verfahren").

Weiterhin besteht die Möglichkeit, den Wohngeldantrag in Papierform einzureichen. Die hierfür notwendigen Antragsunterlagen erhalten Sie bei den unten genannten Ansprechpartnern oder Sie können diese auf Ihren Rechner herunterladen (siehe "Downloads" und "Unterlagen").

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (Link siehe unten).

Kontakt

Sozialamt
Rathaus Regentenstraße
Regentenstraße 1
41352 Korschenbroich
E-Mail: soziales@korschenbroich.de

Unterlagen

Der Wohngeldantrag ist ausgefüllt und unterschrieben mit den notwendigen Nachweisen bei der zuständigen Wohngeldstelle abzugeben.

Antragsassistent: Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss)

Wohngeld Antrag zur Fristwahrung:
Da Wohngeld vom Ersten des Monats der Antragstellung gewährt wird, kann ein formloser Antrag zur Fristwahrung unter Umständen sehr wichtig sein (z. B. am letzten eines Monats, wenn noch kein formeller Antrag vorhanden ist.). Selbstverständlich muss der formelle Antrag mit den beizufügenden Unterlagen in angemessener Frist nachfolgen.

Antragsassistent: Formloser Antrag auf Wohngeld zur Fristwahrung

Wohngeld Einkommensbescheinigung zum Antrag:
Diese Bescheinigung muss Ihr Arbeitgeber ausfüllen. Sie ist maßgeblich für den Anspruch und die Bemessung des Wohngeldes. Liegt Ihr Einkommen über der Einkommensgrenze, wird kein Wohngeld gewährt. Hierzu gibt es im Wohngeldrecht Tabellen und Berechnungsmodi. Ihr Arbeitgeber ist durch das Wohngeldgesetz zur Erteilung der Einkommensbescheinigung verpflichtet, er kann sich dieser Verpflichtung nicht entziehen.

Antragsassistent: Anlage zum Wohngeldantrag - Verdienstbescheinigung

Mietbescheinigung (Mietzuschuss):
Die Mietbescheinigung zum Wohngeldantrag wird benötigt, um die Höhe des Wohngeldes zu bestimmen und um festzustellen, ob überhaupt Miete gezahlt wird. Wird tatsächlich keine Miete gezahlt, besteht kein Anspruch auf Wohngeld, oder eventuell zustehendes Wohngeld wird an den Vermieter weitergeleitet.

Antrag auf Wohngeld – Lastenzuschuss:
Dieser Antrag ist ausgefüllt und unterschrieben mit den notwendigen Nachweisen bei der zuständigen Wohngeldstelle abzugeben. Belastung aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung: Wenn sie einen sogenannten Lastenzuschuss für Ihre Eigentumswohnung oder für Ihr Familienheim beantragen wollen, müssen Sie die bestehenden Belastungen nachweisen. Der Lastenzuschuss ist im Grunde das Gleiche wie ein Mietzuschuss, nur dass für ihn die Belastungen, die aus der Bildung von Eigentum entstehen, die Grundlage der Berechnung bilden. Deshalb müssen Belastungen, die aus dem Kapitaldienst und der Bewirtschaftung entstehen hier nachgewiesen werden.

Fremdmittelbescheinigung:
Die Fremdmittelbescheinigung muss zum Nachweis der Belastung von der darlehengebenden Bank ausgefüllt werden.

Antragsassistent: Bescheinigung über die Aufnahme von Fremdmitteln

Nachweis über Unterhaltsverpflichtungen/ Werbungskosten:
Die gleiche Wirkung wie die Werbungskosten entfalten die Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen. Auch sie wirken einkommensmindernd. Diese Bescheinigung des Finanzamtes brauchen Sie nur vorzulegen, wenn Ihre abzugsfähigen Werbungskosten die Werbungskostenpauschale von 1000 Euro jährlich übersteigt. Da Werbungskosten sich Einkommensmindernd auswirken, wirken Sie gleichzeitig mietzuschusserhöhend.

Negativbescheinigung über den Bezug von Wohngeld:
Diese Bescheinigung soll Doppelzahlungen verschiedener Wohngeldstellen vermeiden.

Antragsassistent: Anlage zum Wohngeldantrag - Erklärung Zusatzeinkünfte

 

Hinweis: Bitte nutzen Sie zum Ausfüllen der Formulare und Drucken der im Anschluss generierten PDF-Dateien möglichst folgende Browser: Firefox, Edge, Google Chrome.

Bei Nutzung des Internet Explorers kann es zu einer fehlerhaften Darstellung kommen.

 

Information nach Artikel 13 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) können Sie hier abrufen.

Wohngeld

Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten. Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuss gewährt. Mieterinnen und Mieter erhalten Mietzuschuss, Eigentümerinnen und Eigentümer einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes erhalten Lastenzuschuss.

Wohngeld wird nur auf Antrag und erst ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist. Ob und in welchr Höhe Sie Wohngeld erhalten, hängt von der Zahl der zu Ihrem Haushalt rechnenden Familienmitglieder, der Höhe des Familieneinkommens und der Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung ab.

Digitaler PDF-Wohngeldantrag:
Seit dem 2. November 2016 steht das Wohngeld-Antragsverfahren auf der Homepage des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen unter der Website des Wohngeldrechners zur Verfügung.

Damit ist eine papierlose Antragstellung über das Internet möglich. Nach erfolgter Wohngeldprobeberechnung mit dem Wohngeldrechner können Sie einen digitalen PDF-Wohngeldantrag stellen, indem ergänzende Angaben u. a. zur Person, zu den Haushaltsangehörigen und zur Wohnung von Ihnen eingegeben werden.

Über das Portal "Gemeinsam Online" können Sie Wohngeld (Erstantrag Mietzuschuss/Mietlastenzuschuss) nun auch direkt online beantragen. Bitte beachten Sie, dass für die Nutzung des Online-Portals ein Benutzerkonto erstellt werden muss (siehe "Link zu externem Verfahren").

Weiterhin besteht die Möglichkeit, den Wohngeldantrag in Papierform einzureichen. Die hierfür notwendigen Antragsunterlagen erhalten Sie bei den unten genannten Ansprechpartnern oder Sie können diese auf Ihren Rechner herunterladen (siehe "Downloads" und "Unterlagen").

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (Link siehe unten).

Der Wohngeldantrag ist ausgefüllt und unterschrieben mit den notwendigen Nachweisen bei der zuständigen Wohngeldstelle abzugeben.

Antragsassistent: Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss)

Wohngeld Antrag zur Fristwahrung:
Da Wohngeld vom Ersten des Monats der Antragstellung gewährt wird, kann ein formloser Antrag zur Fristwahrung unter Umständen sehr wichtig sein (z. B. am letzten eines Monats, wenn noch kein formeller Antrag vorhanden ist.). Selbstverständlich muss der formelle Antrag mit den beizufügenden Unterlagen in angemessener Frist nachfolgen.

Antragsassistent: Formloser Antrag auf Wohngeld zur Fristwahrung

Wohngeld Einkommensbescheinigung zum Antrag:
Diese Bescheinigung muss Ihr Arbeitgeber ausfüllen. Sie ist maßgeblich für den Anspruch und die Bemessung des Wohngeldes. Liegt Ihr Einkommen über der Einkommensgrenze, wird kein Wohngeld gewährt. Hierzu gibt es im Wohngeldrecht Tabellen und Berechnungsmodi. Ihr Arbeitgeber ist durch das Wohngeldgesetz zur Erteilung der Einkommensbescheinigung verpflichtet, er kann sich dieser Verpflichtung nicht entziehen.

Antragsassistent: Anlage zum Wohngeldantrag - Verdienstbescheinigung

Mietbescheinigung (Mietzuschuss):
Die Mietbescheinigung zum Wohngeldantrag wird benötigt, um die Höhe des Wohngeldes zu bestimmen und um festzustellen, ob überhaupt Miete gezahlt wird. Wird tatsächlich keine Miete gezahlt, besteht kein Anspruch auf Wohngeld, oder eventuell zustehendes Wohngeld wird an den Vermieter weitergeleitet.

Antrag auf Wohngeld – Lastenzuschuss:
Dieser Antrag ist ausgefüllt und unterschrieben mit den notwendigen Nachweisen bei der zuständigen Wohngeldstelle abzugeben. Belastung aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung: Wenn sie einen sogenannten Lastenzuschuss für Ihre Eigentumswohnung oder für Ihr Familienheim beantragen wollen, müssen Sie die bestehenden Belastungen nachweisen. Der Lastenzuschuss ist im Grunde das Gleiche wie ein Mietzuschuss, nur dass für ihn die Belastungen, die aus der Bildung von Eigentum entstehen, die Grundlage der Berechnung bilden. Deshalb müssen Belastungen, die aus dem Kapitaldienst und der Bewirtschaftung entstehen hier nachgewiesen werden.

Fremdmittelbescheinigung:
Die Fremdmittelbescheinigung muss zum Nachweis der Belastung von der darlehengebenden Bank ausgefüllt werden.

Antragsassistent: Bescheinigung über die Aufnahme von Fremdmitteln

Nachweis über Unterhaltsverpflichtungen/ Werbungskosten:
Die gleiche Wirkung wie die Werbungskosten entfalten die Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen. Auch sie wirken einkommensmindernd. Diese Bescheinigung des Finanzamtes brauchen Sie nur vorzulegen, wenn Ihre abzugsfähigen Werbungskosten die Werbungskostenpauschale von 1000 Euro jährlich übersteigt. Da Werbungskosten sich Einkommensmindernd auswirken, wirken Sie gleichzeitig mietzuschusserhöhend.

Negativbescheinigung über den Bezug von Wohngeld:
Diese Bescheinigung soll Doppelzahlungen verschiedener Wohngeldstellen vermeiden.

Antragsassistent: Anlage zum Wohngeldantrag - Erklärung Zusatzeinkünfte

 

Hinweis: Bitte nutzen Sie zum Ausfüllen der Formulare und Drucken der im Anschluss generierten PDF-Dateien möglichst folgende Browser: Firefox, Edge, Google Chrome.

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Information nach Artikel 13 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) können Sie hier abrufen.

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Sozialamt
Regentenstraße 1 41352 Korschenbroich
Telefon 02161 613-155
Fax 02161 613-105

Kevin

Neunkirchen

EG 8

02161 613-256
kevin.neunkirchen@korschenbroich.de

Laura

Knuppertz

02161 613-168
laura.knuppertz@korschenbroich.de

Nicole

Dohrenbusch

EG 3

02161 613-170
nicole.dohrenbusch@korschenbroich.de

Jennifer

Schmitz

EG 4

02161 613-112
jennifer.schmitz@korschenbroich.de

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